DocumentType CreditMemo und negative Beträge

  • Hallo,

    welches Vorzeichen haben nach ebi-Standard die Beträge im Element "LineItemAmount", wenn der DocumentType "CreditMemo" ist?

    In der Spezifikation ebi 4.0 steht:

    Zitat

    Anmerkung: CreditMemo hat die Semantik von Invoice, sollte aber angewendet werden falls TotalGrossAmount negativ ist.

    Aus diesem Satz würde ich schließen, dass bei einer CreditMemo sowohl der "TotalGrossAmount" eine negative Zahl sein sollte, als auch die einzelnen Elemente "LineItemAmount".
    Korrekt?

    Hier z.B. steht es genau verkehrt herum: @DocumentType und Beträge, was aber aufgrund des Zitats oben meiner Meinung nach nicht stimmen kann. Oder habe ich etwas übersehen?


    Viele Grüße,
    P. Gerstbach

  • S.g. Hr. Gerstbach!

    Der Bund akzeptiert sowohl für Invoice als auch für CreditMemo nur positive Beträge in der Gesamtsumme.
    Leider habe ich bei den Beispielrechnungen auf die Schnelle auch keine Beispiele für Gutschriften gefunden.

    Wie bereits per E-Mail erklärt, wird seitens des Bundes an einer Lösung gearbeitet die zulässt, dass bei Verwendung von Einkäufergruppe bzw. Einkäufergruppe:SonstigeReferenz auch negative Beträge in einzelnen Teilen unterstützt werden, solange die Gesamtsumme positiv ist (sowohl für Invoice als auch für CreditMemo).

    vg P. Helger

  • Sehr geehrter Herr Gerstbach,

    Danke für die Anfrage. Wir werden diesen Punkt im nächsten AK-Meeting im September behandeln, und posten anschließend hier die Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Philipp Liegl

  • Bei einer Gutschrift sind die Beträge auf LineItemsund der Endbetrag der Rechnung negativ
    – Auf LineItemEbene ist entweder der Preis oder die Menge negativ

    Die Aussage des Attributs DocumentType ist nur ein "zusätzliches Mascherl"

    Auch nachträgliche Präzisierung für ebInterface 3.x und 4.0
    – Entsprechende Updates in den Dokus

  • Aus meiner Sicht sollte das noch einmal überdacht werden. Nach einigen Recherchen und Nachfrage bei Buchhaltern und Steuerberatern, stellt es sich so dar, dass Gutschriften zunächst immer einen positiven Gesamtbetrag haben. Ist auch logisch, wenn ich eine Gutschrift über 500,-- bekomme so schuldet mir der Aussteller der Gutschrift 500,--. Damit ist auch im Gesetzestext offensichtlich das Gutschriftsverfahren gemeint. Die deutsche Finanz sieht das auch relativ eng: http://www.gpc-tax.de/public/1740299_Neuerungen_in_der_Umsatzsteuer_Gutschriften_Provisionsabrechnungen_Reverse_Charge_und_Co/?mx=b27f4353231c7ccda59b20c19232c06a.
    §11(7) definiert hier auch den Zusammenhang zwischen einer Lieferung/Leistung und der Abrechnung per Gutschrift. Eine Gutschrift im Sinne der Rechnungskorrektur gibt es m.E. daher nicht. Siehe (§11 UStg)
    Wurde eine Rechnung oder Gutschrift falsch ausgestellt, müsste diese mittels Storno storniert werden und eine neue Rechnung ausgestellt werden. Umsatzsteuerliche Auswirkung!!
    Sollen Rücklieferungen rückverrechnet werden, sehe ich das im Rahmen einer "normalen" Rechnung als unproblematisch, da dann auch der Rechnungsbetrag negativ werden kann.

    Ein gute Darstellung der Situation gibt diese Seite: Änderungen bei der Erstellung von Gutschriften

    Ich schlage daher vor, dass dieser Punkt im nächsten Arbeitskreis noch einmal diskutiert wird.

    Was hier m.E. fehlt ist die Möglichkeit eines Rechnungsstorno mit Bezug auf die stornierte Rechnung.

    3 Mal editiert, zuletzt von josefb (20. September 2013 um 13:20)

  • Hallo josef53,

    ehrlich gesagt, kann ich Ihrer Argumentation nicht folgen. Meiner Meinung nach geht es bei dieser Fragestellung lediglich um eine Festlegung, wie das Vorzeichen im Fall einer CreditMemo aussehen soll.

    In den Links, die Sie angeben, habe ich keine relevante Stellungnahme bezüglich Vorzeichen darüber gefunden. In den verlinkten Artikeln wird nur diskutiert in welchen Fällen eine Gutschrift ausgestellt werden kann (und ein Beispiel dafür ist das Gutschriftverfahren) und wie diese korrekt ausgewiesen werden müssen (durch den Begriff "Gutschrift"). Aber darum geht es bei diesem Thema nicht. Thema ist nur, welches Vorzeichen die Beträge haben sollen.

    Und was das Vorzeichen der Beträge betrifft, ist aus meiner Sicht nur wichtig, dass wir hier eine eindeutige Festlegung haben und alle das selbe darunter verstehen. Das fordert auch der Gesetzgeber: Es muss eindeutig ersichtlich sein wer wem wieviel geleistet hat und wer entsprechend die Umsatzsteuer schuldet. Aber ob das Vorzeichen jetzt positiv oder negativ ist, gibt der Gesetzgeber nicht vor. Das hat mir auch die Umsatzsteuerrechts-Expertin in meinem Projekt bestätigt.

    Wir müssen also im Standard das Vorgehen eindeutig festlegen, damit es keinen Interpretationsspielraum gibt. Die Festlegung in der letzten AK-Sitzung am 04.09.2013 ist deswegen aus meiner Sicht eindeutig genug. Durch die Formulierung wäre es eindeutig festgelegt, wie die Beträge zu interpretieren sind.

    Aber es ist sicherlich gut, das Thema nocheinmal zu diskutieren, damit es in dem Punkt Klarheit gibt.

    Viele Grüße,
    Peter Gerstbach

  • Hallo Hr. Gerstbach,

    Das ist schon grundsätzlich richtig was sie sagen. Hier geht es aber sehr wohl darum wie die XML Rechnung dargestellt wird und hier ist das Gesetz auch eindeutig. Wenn die lesbare Rechnung einen positiven Betrag ausweisen würde obwohl im XML ein negativer Betrag steht wäre das aus meiner Sicht nicht korrekt, da ich etwas anderes sehe als verarbeitet wird. Es ist allerdings üblich bei Gutschriften (Gutschriftsverfahren!!) Beträge positiv auszuweisen.
    Ich behaupte: Ein Buchhalter versteht eine Gutschrift mit negativem Betrag nicht richtig.
    Eine Rechnungskorrektur kann nicht als Gutschrift ausgewiesen werden, da keine Leistung zugrunde liegt. Siehe §11(7) UStG.

    Viele Grüße

    Josef Bogad

  • Hallo Hr. Bogad,

    Ich bin auch ihrer Meinung, dass die Visualisierung einer XML Rechnung das Vorzeichen nicht umdrehen sollte. Aber ich denke das ist hier auch nicht der Punkt. Denn die Original-Rechnung ist nun mal das XML und nicht eine Visualisierung. Wenn der Empfänger einer XML Rechnung diese visualisiert und dabei das Vorzeichen umdreht hat das nichts mehr mit dem Rechnungssteller zu tun und ist für unsere Betrachtung eigentlich nicht relevant.

    Was das Vorzeichen bei Gutschriften (Gutschriftsverfahren) angeht muss ich ihnen widersprechen. Ich habe mehrere Beispiele von unterschiedlichen Firmen vorliegen, die im Falle einer Gutschrift einen negativen Betrag ausweisen. Das sieht dann z.B. so aus: "Gutschrift: -100€". Was hier allgemein üblich ist, kann ich nicht beurteilen. Fakt ist, dass es anscheinend nicht einheitlich gehandhabt wird. Ich weiß beispielsweise auch von 2 SAP-Implementierungen, die sich in diesem Punkt widersprechen! ;)

    Woraus leiten Sie ab, dass eine Rechnungskorrektur nicht als Gutschrift ausgewiesen werden kann? In §11(7) UStG steht das nicht. Oder meinen Sie §11(8) Ziffer 1?

    Aber jetzt kommen wir der Sache schon näher...
    Ich habe nocheinmal die von Ihnen verlinkten Artikel gelesen, insbesondere diesen hier (http://www.umsatz-steuer-beratung.de/aktuelles.php?DOC_INST=16) vielleicht verstehe ich es jetzt besser:
    Ist Ihre Meinung, dass wir in ebi zwischen den im Artikel erwähnten Gutschriftsarten kaufmännisch vs. umsatzsteuerrechtlich unterscheiden sollten?

    Beispiel 1 ("kaufmännische Gutschrift):
    Unternehmen A stellt B eine Rechnung über 100€.
    Nachträglich wird der Betrag korrigiert (z.B. ein Rabatt wegen einem Produktfehler) und A stellt erneut eine Rechnung ("kaufmännische Gutschrift") über -100€ aus. In ebi wäre das dann trotzdem eine Rechnung vom Typ "Invoice" mit negativem Rechnungsbetrag.

    Beispiel 2 ("Gutschriftverfahren" / "umsatzsteuerliche Gutschrift"):
    Unternehmen A schuldet dem Unternehme B eine Provision über 100€, weil aber Unternehmen A zuerst Kenntnis über die Provision hat, vereinbaren die Parteien das Gutschriftverfahren. Unternehmen A stellt dem Unternehmen B eine Gutschift mit dem Betrag +100€ aus. In ebi wäre das dann eine Rechnung vom Typ "CreditMemo" mit dem positiven (?) Betrag von +100€.

    Habe ich Sie da richtig verstanden? Geht es darum diese zwei Fälle zu unterscheiden? Das wäre meiner Meinung nach eine dritte Interpretation des derzeit vorliegenden ebi Standards... :(

    Haben Sie eine Aussage, dass die im verlinkten Artikel beschriebene Problematik auch in der österr. Rechtssprechung ähnlich gesehen wird?

    Liebe Grüße,
    Peter Gerstbach

  • Hallo Hr. Gerstbach,
    Danke für Ihre Ausführungen, ich denke wir nähern uns dem Kern des Problems. Es ist auch aus meiner Sicht auch so, dass nicht gesetzlich festgelegt ist.
    Nach meinem Verständnis unterscheidet die Finanz zwischen Gutschriftsverfahren und kaufmännische Gutschrift im Sinne der Korrektur einer Leistung. Aus meiner Sicht wäre das schon zu unterscheiden, damit im Falle der Rechnungskorrektur nachvollziehbar ist, auf welchen Beleg sich die Korrektur bezieht. Die deutsche Finanz ist hier sogar ziemlich klar.
    Ihre Beispiele habe ich auch so verstanden und würde ich auch auf Papier so machen.
    Ob die Fälle in ebi unterschieden werden müssen lässt sich nicht so einfach sagen. Ich neige dazu, die Fälle zu unterscheiden, da es im Fall Gutschriftsverfahren keinen Belegbezug gibt, im Fall Rechnungskorrektur der Belegbezug m.E. zwingend notwendig ist. Es kann dabei auch sein, dass der Belegbezug keine Auswirkung in der Verbuchung hat sondern "nur" als Referenz benötigt wird.
    Es kann sein, dass das im Standard bisher nicht betrachtet wurde. Das schließe ich auch aus den dazu bereits in der Vergangenheit geführten Diskussionen.
    Aus meiner Sicht gibt es drei Fälle:
    - Rechnung
    - Gutschrift
    - Storno einer Rechnung
    - Storno einer Gutschrift
    Wobei nach meiner Sichtweise immer eine gesamte Rechnung storniert wird und dann eine neue Rechnung (neue Rechnungsnummer!) ausgestellt wird.
    Möglicherweise wäre es zweckmäßig hier auch Buchhalter zu befragen, wie das im allgemeinen gehandhabt wird. Ich vermute auch, dass wir im Standard nicht allzu viel ändern müssen. Vielmehr ist hier evtl. eine Empfehlung/Best Practise in der Dokumentation ausreichend. Jedenfalls ist eine Klarstellung nötig.
    Bzgl § 11 (7) Hier steht "Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird". Das interpretiere ich als "Gutschriftsverfahren" und nicht als Rechnungskorrektur. Diese könnte auch aufgrund von Qualitätsmängeln stattgefunden haben. Wie das dann mit der USt aussieht kann ich nicht sagen, ich bin weder Steuerberater noch Jurist.
    Ich schlage vor, das Thema jedenfalls nochmals zu diskutieren und ggfls auch Buchhalter und Steuerberater zu konsultieren. Ob es hierzu eine Judikatur in Österreich gibt ist derzeit nicht bekannt. Ich habe dazu einen befreundeten Steuerberater um Auskunft gefragt. Sobald diese vorliegt, werde ich das mitteilen.
    Interessant ist an dem Artikel der gpc-tax.de ist in jedem Fall die mögliche steuerliche Interpretation der steuerlichen Auswirkung einer kaufmännischen Gutschrift.
    Viele Grüße
    Josef Bogad

  • Hallo.

    ich habe eine befreundeten Steuerberater um Auskunft gebeten und folgende Antwort erhalten:

    Zitat

    "Das Umsatzsteuerrecht differenziert zwischen Gutschriften (=Rechnung), bzw. betriebswirtschaftlich Abrechnungsgutschrift genannt, und dem was der Volksmund als Gutschrift im Sinne einer Rechnungsberichtigung versteht.
    Wir müssen daher jedenfalls unterscheiden zwischen Gutschriften iSd § 11 UStG (=Rechnung) und Rechnungsberichtigung (§ 16 UStG).

    Gutschriften (iS einer Rechnung)

    Meine Interpretation für ein positives Vorzeichen:

    Das Gesetz sieht in § 11 Abs 8 UStG folgendes vor: „Die Gutschrift muss die in Abs. 1 und Abs. 1 a geforderten Angaben enthalten und als solche bezeichnet werden. Die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden“
    Aus Abs 1 geht hervor, was eine Rechnung beinhalten muss und welche Positionen angeführt werden müssen. Das Gesetz verlangt, daher dass eine Gutschrift inhaltlich wie eine Rechnung auszusehen hat und um das Wort Gutschrift ergänzt werden muss. Abs 1 und Abs 1a sind nicht sinngemäß, sondern so wie es im Gesetz steht anzuwenden. Nur die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. Daraus folgere ich, dass auch das Entgelt positiv dargestellt wird, weil das bei Rechnungen nun mal so üblich ist. Hätte der Gesetzgeber einen Interpretationsspielraum offen lassen wollen, hätte er auch für Abs 1 und Abs 2 „sinngemäß anzuwenden“ verwendet."

  • Hallo,

    vielen Dank für die Klarstellung.
    Unsere Juristen haben im Dezember 2012 eine Stellungnahme zur e-Rechnungsverordnung abgegeben. Dort haben wir u.a. das Thema Gutschrift angemerkt, siehe folgender Absatz aus unserer Stellungnahme.


    Zu §2 Abs. 2: Hier wird verordnet,
    dass „Eine elektronische Gutschrift
    einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners nach § 1 Abs. 2
    oder 3 einer elektronischen Rechnung gleichzuhalten ist.“ im USt-Gesetz §11 ist
    bezüglich Gutschriften das folgende geregelt: „Gutschriften, die im
    Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, gelten bei Vorliegen der
    im Abs. 8 genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der
    steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der
    Gutschrift ausführt.“ Das bedeutet, dass in diesem Fall die Bundesdienststelle
    die Gutschrift an den Vertragspartner ausstellen müsste. Die Verordnung regelt
    nicht in welcher Form Bundesdienststellen Gutschriften ausstellen und in
    welcher Datenstruktur und auf welchem Übertragungsweg diese an die
    Vertragspartner übermittelt werden.

    Trotzdem denke ich, dass hier eine Rechnungsberichtigung und nicht die Gutschrift lt. UStG gemeint war, sonder die Korrektur einer Rechnung die umgangssprachlich als Gutschrift bezeichnet wird. Wie definiert der Standard ebInterface die Gutschrift, lt. UStG?
    Eine Klärung wäre hier sehr hilfreich.

    Liebe Grüße
    Andrea Leutgeb

  • Im ebInterface Standard ist bezeichnet der DocumentType=CreditMemo eine Gutschrift.
    Eine Unterscheidung zwischen Gutschriftsverfahren im Sinne des UStG und der Rechnungs-Berichtigung gibt es m.E. im ebInterface Standard nicht. Das wäre aus meiner Sicht auch nicht erforderlich, da beim Gutschriftverfahren der Leistungsempfänger die Gutschrift ausstellt, bei der Rechnungs-Berichtigung der Leistungserbringer.
    Im Kontext Bund würde das Bedeuten, dass der Bund einem Lieferanten eine Gutschrift ausstellt -> Gutschriftsverfahren. In allen anderen Fällen ist es eine Rechnungsberichtigung
    Die Ausführungen der Juristen beziehen sich nach meinem Verständnis auf das Gutschriftsverfahren.

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