Below-The-Line neu diskutiert

  • In diesem Foren-Thread soll das Thema "Below-The-Line" nochmals neu beleuchtet werden!

    Zitat von ebInterface 4.3 Doku

    Das Element BelowTheLineItem dient im Falle einer Rechnung zur Angabe von nicht-steuerrelevanten Beträgen wie Drittleistungen, Verzugszinsen, Saldoinformationen usw. die aber dennoch den zahlbaren Betrag erhöhen bzw. reduzieren.
    Dieses Element ist nicht zur Angabe von steuerbefreiten Einträgen gedacht (§6 UStG etc.). Dafür ist das Element TaxExemption auf Rechnungszeilenebene vorgesehen.


    Derzeit wird Below-The-Line u.a. für folgende Dinge verwendet
    * Durchläufer (z.B. Kosten für Richter, Notare etc.)
    * Verzugszinsen
    * Guthaben der letzten Abrechnung
    ...

    Die Anwendungsfälle können wie folgt klassifiziert werden:
    * Buchhaltärisch relevant
    * Kalkulatorisch relevant (ändert den zu zahlenden Rechnungsbetrag)
    * Nur informativ

    Bitte um Ergänzung und Erläuterung.

  • Nur zur Klarstellung: TaxExemption steht nicht nur für die unecht steuerbefreiten Umsätze des § 6 Abs. 1 UStG. Es kann auch ig-Lieferung, Reverse-Charge oder ein Dreiecksgeschäft sein.
    BTW1: wie wird die Differenzbesteuerung (Margenbesteuerung bei Reisevorleistungen bzw. die Differenzbesteuerung beim "Antiquitätenhandel") der §§ 23 f UStG dargestellt.
    BTW2: wie werden die Sonderfälle MOSS und Überschreiten der Lieferschwelle dargestellt? In beiden Fällen kommt es zur Verlagerung der USt.Pflicht in den Mitgliedstaat des Leistungsempfängers.

    BelowTheLine sollten die NICHT steuerbaren Umsätze (gem. Legaldefinition des § 1 UStG) sein.
    Dazu gehören speziell Gebühren und Abgaben die (u.a.) für hoheitliches Handeln oder von Kommunen für deren "Dienstleistungen" erhoben werden.

    Bei Notaren sehe ich immer wieder folgende Rechnungsaufstellung:
    Errichtung des GmbH Ges.Vertr.
    + Unterschriftenbeglaubigungen
    + Barauslagen
    = Netto
    + 20% USt
    = Brutto
    + Gerichtsgebühren (diese werden 1:1 als Durchläufer weitergereicht und sind daher nicht steuerbar)
    = Zahlbetrag

    Bei einem Bestatter tritt an die Stelle der Gerichtsgebühren die Gebühren die von der Kommune erhoben werden.
    Bei der Hotellerie könnte an dieser Stelle die Ortstaxe stehen - auch diese wird von der Kommune vorgeschrieben.

    In Frage kommen natürlich auch die bereits erwähnten Vorauszahlungen / Anzahlungen / Restschuld von vorangegangenen Rechnungen / ....
    (Aufgrund der EU-DurchführungsV bez. Gutscheinen könnten diese eventuell einer genaueren Beleuchtung bei der Rechnungslegung bedürfen.)

    Anders verhält es sich mit dem Wiener Sportgroschen oder der Wiener Lustbarkeitsabgabe.
    Beide sind im jeweiligen LGBl als USt. pflichtiger Zuschlag zum Netto-Entgelt vorgeschrieben.
    Ebenso die 5% Werbeabgabe oder die vielen anderen "Sondersteuern" (z.B: Mineralölsteuer, Alkoholsteuer, Verbrauchsteuer, Schaumweinsteuer, Biersteuer, Tabaksteuer, ...) die auf Bundesebene eingehoben werden und das USt.pflichtige Entgelt erhöhen.

    Soweit Unklar?

  • Also im Word PlugIn Open Source wird BelowTheLine derzeit nicht verwendet. In der Business und Enterprise Version kann genau ein Betrag angegeben werden, der zu dem zahlenden Betrag addiert wird. Ist je nach dem ob positiv oder negativ ergibt sich eine höhere oder niederigere Endsumme
    In unserem Handbuch steht:

    Unabhängig vom durch die Rechnungspositionen festgelegten Rechnungsbetrag können Hinzurechnungs­beträge oder Abschlagsbeträge eingeben werden, die den durch den Rechnungsempfänger tatsächlich zu bezahlenden Betrag erhöhen oder vermindern. Es ist nur ein Betrag zulässig, der sich aus der Summe aller Hinzurechnungen und Abschläge ergibt.

    Das sagt zwar fachlich nichts aus, die Intention ist aber klar. Es geht um Beträge die sich anders eben nicht darstellen lassen und den Endbetrag beeinflussen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!