Sehr geehrte Herren,
wie im AK e-billing vom 11. Mai 2006 von mir zugesagt, poste ich nachfolgend den Wortlaut des mir vom Firmenbuchgericht Wr. Neustadt am 21.03.2006 auf meine Anfrage zugesandte Email:
From: wilhelm.birnbauer@justiz.gv.at
To: Helmut.Schwaiger@hasig.at
Cc:
Sent: Tuesday, March 21, 2006 12:42 PM
Subject: Zeichnungsberechtigungfür elektronische Signatur
Sehr geehrter Herr Dipl.-Ing. Schwaiger!
Zur Ihrer Frage, sofern ich diese richtig verstanden habe:
Durch die elektronische Signatur tritt mE keine Änderung im Bezug auf die
Vertretungsbefugnis von Unternehmen ein. Wenn jemand für ein Unternehmen
ein Dokument (wie Rechnung) ausstellt, so hat er zweifelsfrei auch zum
Ausdruck zu bringen, für wen (oder welchen Rechtsträger) er einschreitet.
Die im Firmenbuch eingetragene Vertretungsbefugnis (etwa zwei
Geschäftsführer gemeinsam) gilt mE auch für elektronische Signaturen.
Allerdings ist es auch - wie im Geschäftsleben üblich - möglich, dass ein
Handlungsbevollmächtigter (§ 54 ff HGB - nicht im Firmenbuch eingetragen)
einschreitet.
Mit freundlichen Grüßen
Wilhelm Birnbauer
Wilhelm Birnbauer
Rechtspfleger in Firmenbuchsachen beim
Landesgericht Wiener Neustadt
Tel. 02622/21510/316
Mobil: 0676/8989 2 1806
Anmerken möchte ich, dass ich vor diesem Email mehrfach mit 2 Richtern am Firmenbuchgericht Wr. Neustadt telefoniert habe und ausdrücklich um eine schriftliche Stellungnahme per Email gebeten habe und beiden Richtern für diesen Zweck den Erlass des BMF, Nr. BMF-010219/0163-IV/9/2005 als PDF gemailt habe.
Die Antwort von dem angeführten Rechtspfleger Hrn. Birnbauer, mit dem ich persönlich nicht telefoniert hatte, erfolgte daher, da sich die Fragestellung auf die Interpretation des Erlasses bezog, mit großer Wahrscheinlichkeit unter Kenntnisnahme des BMF-Erlasses.
Meiner Meinung nach enthält die Aussage von Hrn. Birnbauer aber keinen Widerspruch zum BMF Erlass, wie dies in der Diskussion im Arbeitskreis vorerst als wahrscheinlich angenommen wurde, denn der Erlass spricht auf Seite 2 unter 1562 nur von "Es ist zulässig, dass eine oder mehrere natürliche Personen im Unternehmen bevollmächtigt werden, für den Unternehmer zu signieren".
In diesem Sinne halte ich daher die Stellungnahme von Hrn. Birnbauer nicht für einen Widerspruch, sondern für eine unter Berufung auf die von ihm angeführten Gesetze zulässige Erläuterung und Klarstellung zum BMF-Erlass dahingehend, dass in seiner Stellungnahme erklärt wird, wie eine solche Bevollmächtigung konkret aussehen kann oder muss (Handlungsvollmacht nach HGB) und wie die Rechtslage ist, wenn keine solche Vollmacht vom Unternehmer erteilt wurde (firmenmäßige Zeichnung, ggf. auch von 2 autorisierten Personen).
MfG
Helmut Schwaiger, H.A.S.I.G. m.b.H.